24 Stunden Bereitschaftsdienst
Telefon 03677 6485-0
{"default":{"cropArea":{"x":0,"y":0.268,"width":1,"height":0.434},"selectedRatio":"NaN","focusArea":null}}

Störung Trinkwasserversorgung im Bereich Rottenbach

Es ist ein Leitungsschaden an einer Trinkwasser- Versorgungsleitung in Rottenbach aufgetreten. Betroffen sind der Bechstädter Weg und Am Kühnberg. Hier kann es bis in die Abendstunden zu Versorgungseinschränkungen bzw. zum Versorgungsausfall kommen. Unsere Mitarbeiter sind im Einsatz vor Ort und werden den Schaden schnellstmöglich beheben. Die genaue Dauer der Reparaturarbeiten kann derzeit noch nicht benannt werden.

Wir bitten Sie um Verständnis.

 


Mit freundlichen Grüßen
Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau

Indirekteinleiter

Überwachung von Indirekteinleitern

Der Überwachung von Abwässern, die aus Industrie- und Gewerbebetrieben in die Kanalisation gelangen, gilt beim Zweckverband Wasser- und Abwasser-Verband Ilmenau (WAVI) ein besonderes Augenmerk. Ziel ist es, Anlagen und Mitarbeiter sowie letztlich Umwelt und Gewässer vor dem Eintrag von potenziell gefährlichen Stoffen zu schützen. Dafür erfassen und kontrollieren wir regelmäßig Umfang und Art dieser sogenannten Indirekteinleitungen in unsere Kanalisation.

Was sind Indirekteinleiter?

Als Indirekteinleiter werden sämtliche Gewerbe- und Industriebetriebe (aber auch private Haushalte) bezeichnet, deren anfallendes Abwasser ungereinigt oder teilweise vorgereinigt in das kommunale Kanalnetz gelangt. Dieses Abwasser wird in der kommunalen Kläranlage behandelt und danach ins Gewässer eingeleitet.

Im Gegensatz dazu steht der Direkteinleiter, dessen gereinigtes Abwasser direkt in ein Gewässer (Bach, Fluss, See etc.) eingeleitet werden darf. Zu den Direkteinleitern gehören u.a. kommunale Kläranlagen.

Was versteht man unter industriellem Abwasser?

Häusliches Abwasser besteht zu einem großen Anteil aus organischen Verbindungen (Proteine, Fette, Zucker) und gelösten Stoffen (Wasch- und Reinigungsmittel). Sie können von den Mikroorganismen in biologischen Kläranlagen relativ leicht und nahezu vollständig abgebaut werden. Je nach Produktionssektor kann industrielles Abwasser hingegen sehr unterschiedliche Inhaltsstoffe enthalten. Darunter auch gefährliche Stoffe, die die Gewässerorganismen sehr stark schädigen können. Als gefährliche Stoffe werden entsprechend der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie Stoffe und Stoffgruppen definiert, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch sind. Die Entwässerungssatzung (EWS) des Zweckverbandes WAVI regelt, welche Beschaffenheit das indirekt eingeleitete Abwasser von Gewerbe- oder Industriebetrieben haben muss, wenn es in den städtischen Kanal gelangt. Für das Einleiten von häuslichem und nichthäuslichem Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Gastronomie, Krankenhäuser, Tankstellen) gelten die im § 15 der Entwässerungssatzung (EWS) genannten Einleitungsbedingungen bzw. die im § 5 der Gebührensatzung zur Entwässerungs- und Fäkalsatzung (GS-EWS/FES) des Zweckverbandes WAVI aufgeführten Grenzwerte.

Warum muss die Einleitung von gewerblich-industriellem Abwasser behördlich genehmigt und überwacht werden?

Sowohl die Abwasseranlagen als auch die Mitarbeiter des Zweckverbandes sind vor der Einleitung gefährlicher Stoffe zu schützen. Da insbesondere bei Industriebetrieben gefährliche Stoffe in das produktionsspezifische Abwasser gelangen können, ist oft eine chemische und physikalische Abwasservorbehandlung beim Industriebetrieb erforderlich.

Die Thüringer Eigenkontrollverordnung (ThürAbwEKVO) regelt den Umfang einer Kontrolle für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung). Nach dieser Verordnung ist der WAVI verpflichtet, ein Kataster über die Indirekteinleiter zu führen und regelmäßige Kontrollen der Indirekteinleiter vorzunehmen.

Darüber hinaus ist im § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) festgelegt, dass die Einleitung von industriellem Abwasser genehmigungspflichtig sein kann. Dies trifft dann zu, wenn es aus einem bestimmten Herkunftsbereich stammt, für den in der Abwasserverordnung (AbwV) bestimmte Anforderungen definiert sind.

In der AbwV sind Herkunftsbereiche aufgeführt, in denen erwartungsgemäß Abwasser mit gefährlichen Stoffen anfällt. Für diese Branchen ist die Einleitung grundsätzlich auch genehmigungspflichtig, dazu zählen u.a.:

Für die Genehmigung dieser Einleitungen ist die Untere Wasserbehörde zuständig. Der Zweckverband WAVI wird bei diesen Verfahren beteiligt.

Wie erfolgt die Überwachung beim Zweckverband WAVI? Was passiert bei Nichteinhaltung von Anforderungen?

Die Mitarbeiter des Zweckverbandes und deren Beauftrage sind berechtigt, jederzeit Kontrollen vor Ort und Vor-Ort-Begehungen durchzuführen. Die Qualitätsüberprüfung der Abwassereinleitungen erfolgt über Probenahmen, deren Kosten für Probenahme und Analytik nach ThürAbwEKVO der Einleiter trägt. Bei Nichteinhaltung von Grenzwerten nach der Entwässerungssatzung können Starkverschmutzerzuschläge fällig werden. Bei besonders schweren Grenzwertverletzungen oder Nichteinhaltung der Vorgaben der Satzung kann der Zweckverband WAVI ein Einleitverbot erlassen.

Was wird unternommen, um einen “Verschmutzer” zu finden?

Für die Abläufe der Kläranlagen zum Gewässer sind Überwachungswerte durch die Landesbehörden festgelegt. Erhöhte Schadstofffrachten durch Einleitungen aus der Industrie können zur Überschreitung dieser Überwachungswerte führen. Dadurch können dem Zweckverband WAVI beträchtliche Mehrkosten für die Abwasserabgabe entstehen. Führen Störeinleitungen von Indirekteinleitern dazu, dass der Zweckverband seine Überwachungswerte im Ablauf der Kläranlage nicht einhalten kann, hat der Verband die Konsequenzen der wasserrechtlichen Verstöße und die abwasserabgaberechtlichen Folgekosten zu tragen, obwohl er nicht der Verursacher ist.

Auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen ist der WAVI verpflichtet, ein Indirekteinleiterkataster zu führen und derartige Einleitungen zu überwachen. Dieses ist jährlich zu aktualisieren und gegenüber der Unteren Wasserbehörde nachzuweisen. Um Kenntnis darüber zu erlangen, ob und in welcher Art und welchem Umfang durch Unternehmen Abwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet bzw. ob mit wassergefährdenden Stoffen gearbeitet wird, ist es erforderlich, dass die entsprechenden Erhebungsbögen beim WAVI eingereicht werden. Nach Auswertung dieser und einer evtl. erforderlichen Betriebsbegehung wird durch den WAVI eine Einleitgenehmigung erstellt.

Darüber hinaus nimmt der Zweckverband regelmäßige Überwachungen vom Abwasser im Kanalnetz vor. So können „Verschmutzer“ ebenfalls ausfindig gemacht werden.

Interne Links:

Externe (weiterführende) Links: