Notwendigkeit der Änderung

Die aktuelle bundesweite Rechtsprechung fordert, dass in den Fällen, in denen mehr als 12 % der Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung und -aufbereitung für die Beseitigung des Niederschlagswassers aufgewendet werden, eine gesplittete Abwassergebühr einzuführen ist.

Unsere Aufsichtsbehörden, das Landratsamt des Ilmkreises, das Landesverwaltungsamt und das Thüringer Innenministerium forderten seit 2002 den WAVI auf, den Anteil der Kosten für die Niederschlagswassergebühr nachzuweisen. Der Kostenanteil für Niederschlagswasser ergibt sich aus einer sehr detaillierten innerbetrieblichen Kostenrechnung.

Der Kostenanteil wurde getrennt für Kanalisation und Kläranlage sowie differenziert nach Investitionskosten und Betriebskosten ermittelt. Obwohl der Kostenanteil für Niederschlagswasser mit 12 % im Grenzbereich liegt, wurde die Empfehlung ausgesprochen, eine gesplittete Abwassergebühr einzuführen, da diese zu einer größeren Gebührengerechtigkeit führt.